Frauen werden lieber
von Frauen gepflegt!

Unsere Pflegedienstleistungen für "Sie"

Grundpflege

Wurde bei Ihnen oder bei einem Angehörigen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, besteht die Möglichkeit sich für Pflegesachleistung (Pflegedienst) zu entscheiden oder Geldleistung in Anspruch zu nehmen.

Je nach Pflegegrad stehen Ihnen dafür unterschiedlich hohe Beträge zur Verfügung. Den konkreten Pflegegrad und die daraus resultierenden Beträge für Sach- und Geldleistung entnehmen Sie bitte Ihrem MDK-Gutachten.

Sollten Sie sich für die Sachleistung, also die Versorgung durch einen Pflegedienst entscheiden, können Sie Leistungen aus insgesamt 33 Leistungskomplexen wählen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Waschen/Duschen/Baden
  • An- und Auskleiden
  • Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen
  • Hilfe beim Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

u.v.m.

Medizinische Versorgung

Häusliche Krankenpflege (HKP) ist in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, also keine Leistung der Pflegeversicherung.

Der behandelnde Haus -oder Facharzt kann „zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung“ eine Verordnung häuslicher Krankenpflege nach §37,2 SGB V ausstellen.

Dieser Vordruck wird von einem zugelassenen Pflegedienst ausgefüllt und der Krankenkasse zur Genehmigung und Sicherstellung der Kostenübernahme eingereicht.

  • Medikamentengabe und Überwachung
  • Wundversorgung aller Art
  • Injektionen
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle
  • Medizinische Einreibungen
  • Dauerkatheterwechsel

u.v.m

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen im Umfeld der Pflegebedürftigen.

Sie ist neben der Grundpflege Bestandteil des Sozialgesetzbuches SGB XI und gehört zur häuslichen Pflege. Leistungsträger ist die Pflegekasse.

Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigen der Wohnung
  • Spülen
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung

u.v.m

Pflegeberatung § 37 SGB XI

Nach § 37,3 SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen

  1. einmal halbjährlich bei Pflegegrad 2+3
  2. einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4+5

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Die Kosten für einen Pflegeberatungseinsatz trägt die zuständige Pflegekasse.

Ab 2017 haben auch Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, welche Sachleistung beziehen, halbjährlich Anspruch auf die Pflegeberatung nach §37,3.

Wir bieten Pflegeberatungen gemäß §37,3 SGB XI durch Pflegefachkräfte und nach Terminabsprache an.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen- Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel, um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen, oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Ab Januar 2017 erhalten  Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Der Entlastungsbeitrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann unter anderem auch zur Finanzierung von Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung verwendet werden.

Hier ein Auszug möglicher Betreuungs- und Entlastungsangebote:

  • Begleitung bei Spaziergängen
  • Begleitung/Hilfestellung zum Einkaufen
  • Gedächtnistraining
  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
  • Hilfen beim Zeitungs- und Bücherlesen (auch vorlesen)
  • Hilfen beim Singen, Basteln, Backen/Kochen
  • Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken

    u.v.m.

24-Stunden-Rufbereitschaft und Notdienst

Gemäß des Versorgungsvertrags mit den Pflegekassen hat bundesweit jeder zugelassene Pflegedienst  die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschl. an Sonn,- und Feiertagen zu gewährleisten.

Dazu gehört unter anderem auch die 24stündige Erreichbarkeit.

Frauen pflegen Frauen stellt dies durch eine Rufweiterleitung sicher.

Bei einem Anruf  unserer Festnetznummer außerhalb der Bürozeiten werden Sie automatisch an eine unserer Pflegefachkräfte weitergeleitet und können Ihr Anliegen sofort persönlich vortragen.

Bereitschaft