Mit dem PSG II hat die Bundesregierung die Grundlage für mehr Individualität in der Pflege geschaffen. Herzstück ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Auf dieser Grundlage erhalten ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Mit dem neuen Begutachtungsinstrument kann zukünftig die individuelle Pflege- und Lebenssituation von Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfasst werden. So wird es möglich, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.
Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Im Zentrum der neuen Regelung der Pflegebegutachtung stehen Aktivitäten und Lebensbereiche, die jeden Menschen jeden Tag betreffen. Dabei wird der Grad der Selbständigkeit abgebildet. Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) gibt es ab 2017 ein neues Begutachtungsinstrument, mit dem der individuelle Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit gemessen werden. Bei der Einstufung in die neuen Pflegegrade wird bewertet, ob die antragstellende Person den Alltag selbständig meistern kann. Dabei werden die Auswirkungen psychisch-kognitiver und körperlicher Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt.
Wie wird begutachtet?
Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) macht sich im Rahmen des Hausbesuches ein Bild von der Selbständigkeit und den Fähigkeiten, der aktuellen Versorgungssituation und dem Wohnbereich der Antragstellerin oder des Antragsstellers.
Im Gutachten wird auch festgestellt, ob Hilfsmittel vorhanden sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller damit umgehen kann.
In den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ist zu beurteilen, inwieweit die Person wesentliche Aktivitäten aus dem jeweiligen Lebensbereich selbständig durchführen kann.
Die Beurteilung in Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten bezieht sich darauf, ob die Fähigkeiten vorhanden bzw. nicht vorhanden sind.
Im Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ist zu erheben, wie häufig Ereignisse mit personellem Unterstützungsbedarf auftreten.
In Modul 5 kommt es auf die Häufigkeit der Hilfe bei der Bewältigung von und dem selbständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen an.
Wie wird bewertet?
Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung wird bei jedem Kriterium ein Punktwert ermittelt.
Aus der Summe der Einzelpunkte wird für jedes Modul ein gewichteter Punktwert ermittelt, der den Schweregrad der Beeinträchtigungen im jeweiligen Modul abbildet.
Jedem Punktwert werden gewichtete Punktwerte zugeordnet.
Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert.
Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Daraus ergibt sich der Pflegegrad.
Ab 12,5 bis 27 Punkten ergibt sich Pflegegrad 1
Ab 27 bis 47,5 Punkten ergibt sich Pflegegrad 2
Ab 47,5 bis 70 Punkten ergibt sich Pflegegrad 3
Ab 70 bis 90 Punkten ergibt sich Pflegegrad 4
Ab 90 bis 100 Punkten ergibt sich Pflegegrad 5